Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Plast-Control GmbH (im Folgenden: Plast-Control) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Plast-Control mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Abweichend vom vorstehenden Absatz 1 dieser Ziffer I.1 finden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung auf Verträge mit/Lieferungen von Plast-Control an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden auf die Lieferbeziehung keine Anwendung, es sei denn, Plast-Control hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Plast-Control gelten auch dann, wenn Plast-Control in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Plast-Control abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
II. Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung
1. Alle Angebote von Plast-Control sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Plast-Control zustande. Dabei ist der Käufer an seine Bestellung für einen Zeitraum von vier Wochen gebunden.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch Plast-Control.
2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, sofern nicht (i) der Liefergegenstand erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer unzumutbar sind oder aber (ii) mit dem Käufer die Verbindlichkeit von Angaben von Plast-Control zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die vorgenannten Angaben von Plast-Control zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie die hierauf bezogenen Darstellungen sind weder garantiert, noch stellen sie ohne ausdrückliche schriftliche oder elektronische Zusage von Plast-Control eine Beschreibung der Sollbeschaffenheit dar. Es handelt sich hierbei ohne anderweitige schriftliche oder elektronische Zusage von Plast-Control vielmehr lediglich um unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, von denen Abweichungen nach Maßgabe des ersten Satzes dieser Ziff. II. 2 zulässig sind. Für den Fall, dass mit dem Käufer die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch Plast-Control zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Käufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Plast-Control behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Käufer ggfs. zur Verfügung gestellten Unterlagen, überlassener Software, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Käufer darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Plast-Control nicht zugänglich gemacht werden.
4. Geschäfte, die nicht durch vertretungsberechtigte Organe von Plast-Control abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Vertriebsprokuristen oder die Geschäftsführer von Plast-Control.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen von Plast-Control aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren, verstehen sich die Preise in Euro EXW (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit sie von Plast-Control zu tragen sind, gesondert berechnet.
2. Sofern sich nach Abgabe des Angebotes durch Plast-Control, nach Auftragsbestätigung oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit fester Preisvereinbarung durch Plast-Control wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Preise für Zukaufkomponenten, Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens 10 %) ändern, ist Plast-Control zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers, insbesondere im Hinblick auf von diesem ggfs. bereits eingegangene Verpflichtungen zur Weiterlieferung der Ware zu einem bestimmten Preis, berechtigt.
3. Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung beim Käufer, bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Plast-Control zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei Plast-Control maßgebend.
4. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer Plast-Control Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Plast-Control behält sich vor nachzuweisen, dass ihr infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Plast-Control hat zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro nach Maßgabe der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB.
5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Plast-Control anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Plast-Control ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Plast-Control durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen von Plast-Control gefährdet wird.
7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8. Soweit mit dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an Plast-Control zu leisten.
IV. Lieferung und Lieferzeit
1. Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von Plast-Control maßgebend, soweit darin ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Von Plast-Control ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der vom Käufer etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware von Plast-Control am eigenen Werk bereitgestellt und gegenüber dem Käufer Versandbereitschaft angezeigt wurde.
2. Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn eine solche für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.
3. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Plast-Control dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Schäden durch die Verzögerung bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
5. Wird Plast-Control eine Lieferung unmöglich, so ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Gerät Plast-Control mit einer Lieferung in Verzug, so kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung von mindestens 60 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfristsetzung muss dabei in Textform erfolgen.
Auf Schadensersatz haftet Plast-Control im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Plast-Control, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die Plast-Control die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarerer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Plast-Control wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. IV. 6 auftritt. Der Käufer kann Plast-Control auffordern, innerhalb von sechs Wochen zu erklären, ob Plast-Control für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich Plast-Control innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Käufer
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wählt Plast-Control die Art der Verpackung nach freiem Ermessen. Plast-Control ist gegenüber dem Käufer nicht verpflichtet, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen.
2. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand an die vom Käufer genannte Transportperson übergeben worden ist. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch Angestellte von Plast-Control vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von Plast-Control übernommen werden. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Darüber hinaus kommt der Käufer in Annahmeverzug, wenn ihm Plast-Control die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Käufer aber eine Übernahme der Ware zum genannten Termin ablehnt oder die Waren zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Plast-Control berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Käufer über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist Plast-Control zudem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
4. Der Liefergegenstand wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. VII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Käufers zum Rücktritt gemäß Ziff. VII. 3 zurückzusenden.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Plast-Control behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Plast-Control in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Tritt Plast-Control wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Käufer sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes zu tragen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Plast-Control unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Käufer ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig (also insbesondere nach den für das betroffene Produkt vorgesehenen Intervallen) durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Plast-Control jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Plast-Control, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Plast-Control, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung durch den Käufer vorliegt. Plast-Control kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Plast-Control ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Einkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
VII. Gewährleistung
1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge muss der Käufer gegenüber Plast-Control schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit Plast-Control eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist.
Der Käufer hat die gelieferte Ware im Übrigen unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie Plast-Control hierüber schriftlich zu informieren.
Soll der Liefergegenstand gemäß seiner Art und seines Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht werden, so ist der Käufer vor der beabsichtigten Verwendung außerdem dazu verpflichtet, anhand entsprechender Tests zu prüfen, ob sich der Liefergegenstand für den Einbau in eine andere Sache oder die Anbringung an eine andere Sache eignet und nach dem Einbau oder der Anbringung frei von Mängeln ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Plast-Control nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Plast-Control trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Kosten, die mit der Nacherfüllung verbunden sind. Macht der Käufer in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten gegen Plast-Control geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Käufers insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Erhöhen sich die mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten dadurch, dass die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, trägt der Käufer alle daraus entstehenden Mehrkosten. Der Käufer ist verpflichtet, ersetzte Teile an Plast-Control kostenfrei herauszugeben.
Für den Fall, dass der Käufer die Ware in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht hat, ist der Käufer verpflichtet, Plast-Control vorab einen Kostenvoranschlag für die Entfernung der mangelhaften Ware und die Montage / Installation der reparierten / neu gelieferten Ware zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten für die Entfernung der mangelhaften Ware und die Montage / Installation der reparierten Ware / neu gelieferten Ware, die erforderlich und angemessen sind.
3. Ist Plast-Control zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert Plast-Control diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Plast-Control zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen mindestens zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Das Rücktrittsrecht des Käufers bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von Plast-Control zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Käufer ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.
5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von Plast-Control auf die Abtretung der Ansprüche, die Plast-Control gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses aus nicht vom Käufer zu verantwortenden Gründen fehlschlagen (z.B. wegen Insolvenz des Lieferers), so stehen dem Käufer gegen Plast-Control Mängelansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziff. VII. zu.
6. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer allein nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Plast-Control die Ware eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird zudem keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- Schäden, die aus einer unvollständigen oder unzutreffenden Information des Käufers über die von ihm verwandten Arbeitsstoffe beruhen.
- fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, soweit nicht eine eventuelle Montageanleitung von Plast-Control fehlerhaft ist,
- Änderungen am Liefergegenstand durch den Käufer oder Dritte,
- natürliche Abnutzung, soweit Plast-Control nicht ausdrücklich etwas anderes garantiert,
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung,
- ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
- chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Plast-Control zurückzuführen sind;
- fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen, insbesondere Muster oder Zeichnungen, die der Käufer Plast-Control für die Herstellung der Produkte zur Verfügung gestellt hat bzw. die Plast-Control nach den Vorgaben des Käufers bei der Herstellung zu beachten hat. Plast-Control trifft hierbei keine Verpflichtung, die vom Käufer gestellten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu untersuchen.
8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Liefergegenstandes beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bei Rückgriff des Käufers gemäß § 445a BGB; die Regelung des § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Liefergegenstandes beruhen, gilt die nachfolgende Regelung der Ziff. VIII. 10.
9. Macht der Käufer zu Unrecht Mängelansprüche geltend, hat er Plast-Control die ihr hieraus resultierenden Kosten zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Untersuchungs-, Versand- und Verpackungskosten. Hierfür kann Plast-Control nach ihrer Wahl auch einen pauschalen Betrag in Höhe von € 25 in Ansatz bringen. Der Nachweis höherer oder niedriger Kosten steht beiden Vertragsparteien offen.
VIII. Schadensersatz
1. Plast-Control haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziff. VIII. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
2. Plast-Control haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von Plast-Control, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
3. Darüber hinaus haftet Plast-Control
- für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden.
Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung von Plast-Control auf Schadensersatz ist in Fällen dieser Ziffer VIII.3 nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. VIII. 4, 5 und 6 begrenzt.
4. Die Haftung von Plast-Control nach der vorstehenden Ziffer VIII. 3 auf Schadensersatz ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
5. Die Haftung von Plast-Control nach Ziffer VIII. 3 ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Käufer nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zugunsten von Plast-Control – zu vereinbaren.
6. Im Rahmen der Haftung von Plast-Control nach Ziffer VIII. 3 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
7. Soweit Plast-Control technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Plast-Control geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Der Käufer wird Plast-Control, falls er Plast-Control nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Käufer hat Plast-Control Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
9. Die Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in Ziff. VII. 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt für Schadensersatzansprüche entsprechend.
10. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Im Falle des Rückgriffs des Käufers gemäß § 445a BGB verjähren Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Ware nicht vor Ablauf der in § 445b Abs. 2 BGB genannten Fristen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne der Ziffer VIII. 3 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der gesetzlichen Vertreter von Plast-Control, ihrer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, gilt abweichend vom ersten Absatz dieser Ziffer VIII. 10 die gesetzliche Verjährungsfrist.
IX. Produktsicherheit – Pflichten des Bestellers; Ersatzteilbelieferung
1. Plast-Control leistet Gewähr dafür, dass die von Plast-Control gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den in Deutschland einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Sofern die Produkte außerhalb Deutschlands zum Einsatz kommen sollen, leistet Plast-Control keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren auch mit den am Einsatzort geltenden produktsicherheitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften in Einklang stehen, es sei denn, die Parteien haben eine entsprechende Verantwortlichkeit von Plast-Control ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Liefert Plast-Control nur einzelne Komponenten einer Gesamtanlage, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit von Plast-Control im Hinblick auf die Einhaltung der relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf die von Plast-Control gelieferten Komponenten. Der Käufer trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung dafür, dass die Gesamtanlage den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen und sonstigen Vorschriften entspricht.
Zur Klarstellung: Etwaige Sachmängelgewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen auch im Fall von produktsicherheitsrechtlichen Mängel der von Plast-Control gelieferten Waren ausschließlich nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern VII. und VIII.
1. Verarbeitete und gefährliche Arbeitsstoffe: Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Fragebogen von Plast-Control zur Beschaffenheit der zur Verarbeitung gelangenden Stoffe vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
2. Standardmaschinen werden von Plast-Control nach in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik gefertigt. Sollte es beim Betrieb der Maschinen dennoch zu einer Überschreitung zulässiger Grenzwerte kommen, so hat der Käufer die Einhaltung der Grenzwerte dadurch herbeizuführen, dass er lärmmindernde Maßnahmen bei der Anlagenumgebung (z.B. bauliche Maßnahmen) vornimmt. Dies gilt nicht, sofern Plast-Control ausdrücklich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der relevanten Grenzwerte übernommen, also insofern die Planungsverantwortlichkeit übernommen und bei der Konstruktion/Herstellung des betroffenen Produkts die Anlagenumgebung zu berücksichtigen hat.
3. Plast-Control stellt sicher, dass der Käufer für einen Zeitraum von max. 5 Jahren ab Auslieferung des jeweils betroffenen Liefergegenstands bei Plast-Control zu den jeweils gültigen Preisen Ersatzteile für den vom Käufer erworbenen Liefergegenstand beziehen kann. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung von Plast-Control zum Vorhalt von Ersatzteilen besteht nicht.
X. Weitere Mitwirkungspflichten des Käufers, Unterstützung bei der Inbetriebnahme von Liefergegenständen/Einsatz von Plast-Control-Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände des Käufers
1. Werden – z.B. im Rahmen der Inbetriebnahme von Liefergegenständen – Mitarbeiter von Plast-Control auf dem Betriebsgelände des Käufers tätig, so hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass am Einsatzort alle arbeitssicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Zur Klarstellung: Dies begründet kein fachliches Weisungsrecht des Käufers gegenüber den Mitarbeitern von Plast-Control.
Der Käufer hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Anlagen, Maschinen, Betriebsmittel und sonstige Gegenstände, die der Käufer am Einsatzort stellt, in einwandfreiem Zustand sind. Auf besondere Gefahrenquellen hat der Käufer die Mitarbeiter von Plast-Control ausdrücklich hinzuweisen. Sofern am Einsatzort Arbeitsschutzvorschriften des Käufers zu befolgen sind, hat der Käufer die Mitarbeiter in geeigneter Form in diese einzuweisen.
2. Sollten im Rahmen der Auftragsdurchführung von Plast-Control auch Arbeiten an Fremdanlagen erforderlich sein, sind diese ohne gesonderte Absprache zwischen den Parteien durch den Käufer durchzuführen; es handelt sich hierbei um notwendige Vorarbeiten des Käufers. Sofern auch die Durchführung der betroffenen Arbeiten an Fremdanlagen durch Plast-Control vereinbart ist, hat der Käufer Plast-Control sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit Plast-Control die Arbeiten ordnungsgemäß durchführen kann. Soweit erforderlich, hat der Käufer die Mitarbeiter von Plast-Control hierbei auch in die Anlagenbedienung einzuweisen.
3. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine eigene IT-Infrastruktur nach dem Stand der Technik gegen Eingriffe von außen geschützt ist. Insbesondere ist der Käufer dazu verpflichtet sicherzustellen, dass kein unberechtigter Eingriff/Zugriff Dritter erfolgen kann, wenn Plast-Control im Wege der Fernwartung Arbeiten durchführt. Der Käufer haftet Plast-Control gegenüber uneingeschränkt, falls Plast-Control durch eine unzureichende Sicherheit der IT-Infrastruktur des Käufers Schäden entstehen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet Plast-Control nur dafür Gewähr, dass die Ware im Land des Lieferortes keine gewerblichen Schutzrechte Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) verletzt, es sei denn, Plast-Control sind Schutzrechtsverletzungen am Sitz des Käufers oder in einem solchen anderen Land positiv bekannt, von dem der Käufer Plast-Control schriftlich angezeigt hat, dass der Liefergegenstand dorthin bestimmungsgemäß verbracht werden soll. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Plast-Control gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Plast-Control im Rahmen der Regelung in Satz 1 gegenüber dem Käufer wie folgt:
a) Der Käufer hat Plast-Control über die von dem Dritten geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich zu informieren. Plast-Control wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzung durch Vergleich beenden. Der Käufer räumt Plast-Control hierzu die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und wird Plast-Control die hierfür erforderlichen Vollmachten im Einzelfall erteilen, einschließlich des Rechts, entsprechende Untervollmachten zu erteilen.
b) Sofern die Lieferung eine Schutzrechtsverletzung i.S.v. Satz 1 darstellt, wird Plast-Control den Grund der Schutzrechtsverletzung innerhalb angemessener Frist beheben. Plast-Control wird hierzu nach ihrer Wahl entweder auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder ihn austauschen.
c) Schlägt die Beseitigung der Schutzrechtsverletzung fehl oder ist die Beseitigung nicht zu angemessenen Bedingungen möglich oder für den Käufer unzumutbar, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von Plast-Control zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. VIII dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
d) Plast-Control haftet nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit diese durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine nicht von Plast-Control voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand von dem Käufer oder einem nicht autorisierten Dritten geändert oder nicht zu den von Plast-Control empfohlenen Einsatzbedingungen oder den vereinbarten Bedingungen genutzt wird oder zusammen mit nicht von Plast-Control gelieferten Produkten eingesetzt wird. Plast-Control haftet allgemein nicht für Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, soweit der Käufer diese zu vertreten hat. Sollten Dritte insoweit Ansprüche gegen Plast-Control geltend machen, stellt der Käufer Plast-Control hiervon frei.
e) Plast-Control haftet gegenüber dem Käufer auch dann nicht, wenn der Käufer die Verletzung gegenüber dem Dritten ohne Zustimmung von Plast-Control anerkennt oder im Falle der Einstellung der Nutzung des Produkts durch ihn den Dritten nicht darauf hinweist, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Im Falle einer Schutzrechtsverletzung gelten die Bestimmungen der Ziff. VII. 2 und 5 entsprechend.
3. Die Regelungen zur Verjährung in Ziff. VII. 8 und in VIII. 10 gelten entsprechend.
XII. Exportrecht – Voraussetzung der Lieferung durch Plast-Control
Die Lieferung durch Plast-Control steht unter dem Vorbehalt, dass ggf. erforderliche Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden bzw. der Lieferung keine sonstigen Hindernisse aufgrund von Plast-Control als Ausführer/Verbringer oder einem Lieferanten von Plast-Control zu beachtenden Ausfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Plast-Control. Plast-Control ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
2 .Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Wuppertal.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine Bestimmung dieses Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.