Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten/Verkäufern. Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) und für die Beschaffung von Dienstleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Bestellung gilt frühestens als verbindlich, wenn sie in Schriftform durch uns abgegeben oder bestätigt wurde. Der Schriftform genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Auch bei sonstigen Änderungen, die an unserer Bestellung vorgenommen werden, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zugestimmt haben.
- Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Ein Schweigen innerhalb dieser Frist gilt als Annahme. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unsere Bestellung (unser Angebot) nicht mehr gebunden. Gegenüber unserer Bestellung (unserem Angebot) abgegebene Erklärungen des Lieferanten, durch die unsere Bestellung (unser Angebot) abgeändert werden und die somit ein neues Angebot des Lieferanten darstellen, werden von uns nicht angenommen.
- Eine verspätete Annahme einer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
- Wir sind berechtigt, Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Aufwand umgesetzt werden können, zu verlangen, wobei in diesen Fällen dem Verkäufer von uns für die entsprechenden Änderungen eine angemessene Frist eingeräumt wird. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie z.B. US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
- Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarten Liefertermin – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware und der ggf. vorgesehenen Dokumente bei der vereinbarten Lieferadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme, falls eine solche nötig ist.
- Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht (bis) zum vereinbarten Liefertermin, kommt er ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
- Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe iHv 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unbenommen. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Verpackungsmaterial, Annahmeverzug
- Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
- Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands nach Incoterms (2010) CIP, bei Lieferung aus dem Ausland Incoterms (2010) DDP, zu dem in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Remscheid zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
- Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Der Verkäufer wird etwaiges Verpackungsmaterial kostenlos zurücknehmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
- Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Lieferung Gefahrgüter
- Es ist Sache des Verkäufers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat uns der Verkäufer unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er uns die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
- Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Verkäufer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet. Diese wären insbesondere bei Seefracht: Gefahrgutverordnung - SEA IMDG Code; bei Luftfracht: UNICAO IATA RAR US-Dot; bei Transport mit der Bahn: EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung – Schiene; bei Transport auf der Straße: ADR sowie Gefahrgutverordnung – Straße; und allgemein: Gefahrstoffverordnung.
- Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.
- Der Verkäufer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
- Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
- Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
- An von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten; auf die gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung wird verwiesen[SH1] .
- Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
- Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
- Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 8 Arbeitsergebnisse
- Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Bearbeitungen oder Umarbeitungen von - oder abgeleiteten Werken aus – Beistellungen von uns, auch wenn diese durch oder für den Verkäufer entwickelt werden, stehen, soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart weltweit ausschließlich uns zu. Der Verkäufer überträgt diese hiermit auf uns, die wir dies annehmen. Zur Klarstellung: Uns stehen keine Rechte an vom Verkäufer unabhängig entwickelten, abtrennbaren, d.h. ohne Verletzung unserer Rechte an der Beistellung verwertbaren, Verbesserungen zu. Soweit eine Übertragung der Rechte rechtlich nicht zulässig ist, steht der uns der Verkäufer für die kosten- und lastenfreie Einräumung einer ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten, gebührenfreien, ohne Zustimmung abtretbaren und unterlizenzierbaren Lizenz für alle bekannten Nutzungsarten ein. Der Verkäufer gewährt uns diese hiermit und wir nehmen dies an.
- Wir erhalten ausschließliche Rechte entsprechend vorstehendem Absatz auch an sämtlichen Ergebnissen von Entwicklungsarbeiten, die von uns bezahlt werden, mit der Maßgabe, dass wir an in einem Ergebnis eingeschlossenen Werken oder Erfindungen, die nicht speziell für uns entwickelt wurden ("Drittprodukte") lediglich nicht ausschließliche Rechte zur Nutzung und Verwertung derselben in dem zur Nutzung oder Verwertung des Arbeitsergebnisses erforderlichen oder förderlichen Umfang erhalten, soweit der Verkäufer die Verwendung des Drittproduktes offen gelegt hat und wir dieser Verwendung im Vorhinein schriftlich zugestimmt haben. Der Verkäufer bleibt in diesem Falle seinerseits zur Nutzung und Verwertung des Drittproduktes (nicht aber enthaltener Beistellungen von uns) berechtigt. Soweit ein Drittprodukt, ohne Zustimmung von uns in ein Ergebnis eingeflossen ist, gelten diese Einschränkungen nicht und wir erhalten ausschließliche Rechte am gesamten Ergebnis.
- Wir erhalten ausschließliche Rechte entsprechend vorstehenden Absätzen auch an allen anderen Ergebnissen der Zusammenarbeit der Parteien gemäß dem Vertrag, soweit in diesem nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer gewährt uns hiermit sämtliche vorgenannten Rechte und wir nehmen dies an. Wir behalten uns alle Rechte an allen unseren Beistellungen und vertraulichen Informationen vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Erzeugnisse die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Informationen, hergestellt wurden, dürfen vom Verkäufer weder selbst außerhalb des Vertrages verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
§ 9 Gewährleistung
- Der Verkäufer gewährleistet, dass alle Waren den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik, sowie allen das jeweilige Bestimmungland betreffende Gesetze, Vorschriften und Normen entsprechen.
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
- Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
- Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Nachbesserungen oder Nachlieferungen sind notfalls im Mehrschichtbetrieb oder auch im Überstunde- oder Feiertagsstundeneinsatz durchzuführen, falls dies aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig und für den Verkäufer zumutbar ist.
- Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten
- Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 10 Lieferantenregress
- Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
- Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 11 Produzentenhaftung
- Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 12 Schutzrechte
- Der Verkäufer steht nach Maßgabe des Absatzes 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
- Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 13 Verjährung
- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
§ 14 Inspektionen
- Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben wir und/oder von uns benannte Dritte, die der Verschwiegenheit verpflichtet sind, im Rahmen der ordentlichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Fertigungsstätten des Verkäufers und/oder dessen Unterauftragnehmern zu verlangen, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen.
- Derartige Inspektionen erfolgen ohne jede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen Abnahme; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen; insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens von uns hergeleitet werden.
§ 15 Ersatzteile
- Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
- Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Mitteilung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen.
§ 16 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die wirksame Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen/nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Remscheid. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.