Plast-Control GmbH AEB Stand 03/2024

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Vertragspartner (im Folgenden kurz: der Lieferant) an die Auftraggeberin (im Folgenden kurz: Plast-Control) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die Plast-Control mit Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) und für die Beschaffung von Dienstleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  2. Diese AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Plast-Control ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Plast-Control in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers diesen nicht widersprechen und Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen sollte.

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Plast-Control maßgebend.

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Bestellung durch Plast-Control (das Angebot) gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die Plast-Control zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor der Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Jede Änderung, die von der Bestellung (dem Angebot) der Plast- Control abweicht, führt nur dann zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien, wenn Plast-Control dieser Änderung schriftlich zugestimmt hat.

  2. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung (das Angebot) der Plast-Control innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich unter Verwendung der Emailadresse sales@plastcontrol.de zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Nach Ablauf der in vorstehenden Satz 1 genannten Frist ist Plast-Control an die Bestellung (das Angebot) nicht mehr gebunden.

  3. Die nach Maßgabe vorstehenden Absatzes verspätete Annahme einer Bestellung gilt als neues Angebot, welches der schriftlichen Annahme durch Plast-Control bedarf.

  4. Plast-Control ist berechtigt, Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des üblichen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Aufwand umgesetzt werden können, zu verlangen, wobei in diesen Fällen dem Verkäufer durch Plast-Control eine den Änderungsanforderungen entsprechende angemessene Frist eingeräumt wird. Plast-Control wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im üblichen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird Plast-Control die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten und Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1 schriftlich anzeigen.

  5. Der Lieferant ist verpflichtet, der Plast-Control unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder ob sie etwaigen Ausfuhrbeschränkungen (bspw. US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen) unterliegt.

  6. Plast-Control ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, wenn

    1. Plast-Control die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie zB die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder

    2. die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Der von Plast-Control in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne das schriftliche Einverständnis der Plast-Control nicht zulässig.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, Plast-Control unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware und etwaig vorgesehener Dokumente bei der vereinbarten Lieferadresse oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme, falls eine solche nötig ist.

  3. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht (bis) zum vereinbarten Liefertermin, kommt er ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall bestimmen sich die Rechte der Plast-Control – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Absatz 5. bleiben unberührt.

  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

  5. Ist der Lieferant in Verzug, kann Plast-Control – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche von dem Lieferanten beanspruchen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Plast-Control bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist, mit der Maßgabe, dass etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Plast-Control gegenüber dem Lieferanten aus dem pauschlierten Ersatz Anrechnung finden. Nimmt Plast-Control die verspätete Leistung an, wird er pauschalierte Ersatz spätestens mit der Schlusszahlung geltend gemacht.

  6. Früherer als vereinbart ausgeführte Anlieferungen, die nicht im Sinne vorstehenden Absatzes 1, Satz 2 bestätigt wurden, berechtigen Plast-Control zur Rücksendung der Ware auf Kosten des Lieferanten. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei Plast-Control auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten. Plast-Control behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

 

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Verpackungsmaterial, Annahmeverzug

  1. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Plast-Control nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung/Lieferung durch Dritte (zB Subunternehmer/Unterlieferanten) erbringen zu lassen. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seine Subunternehmer/Unterlieferanten nach Aufforderung durch die Plast-Control zu benennen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen/Lieferungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

  2. Soweit sich auf der Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder auf der Grundlage dieser AEB nichts abweichendes ergibt, erfolgen Lieferungen auf der Grundlage der durch die internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, und zwar innerhalb Deutschlands nach Incoterms CIP („carriage insurance paid“), bei Lieferung aus dem Ausland Incoterms DDP („delivered duty paid“). Ist der Bestimmungsort weder angegeben noch anderweitig vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Plast- Control in Remscheid zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

  3. Lieferungen an einem anderen als von Plast-Control bezeichneten Lieferort führen auch dann nicht zu einem Gefahrübergang zu Lasten der Plast-Control, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der Plast-Control, die sich aus der Lieferung an einem anderen Ort als den Bestimmungsort ergeben.

  4. Teillieferungen sind unzulässig, soweit Plast-Control diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

  5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Plast-Control-Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Teillieferung sind als solche ausdrücklich zu kennzeichnen. Den Empfang von Lieferungen hat sich der Lieferant durch Plast-Control ausdrücklich bestätigen zu lassen. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat Plast-Control hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

  6. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaiges Verpackungsmaterial kostenlos zurücknehmen. Sofern der Lieferant einen Anspruch auf Rückgabe der für die Lieferung/Leistung erforderlichen Verpackungsmaterialien hat, so hat er die Lieferungs- bzw. Leistungspapiere mit einem entsprechenden deutlichen Hinweis zu versehen. Die Materialien sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, binnen einer Frist von 5 Werktagen durch den Lieferanten abzuholen. Eine Rücksendeverpflichtung der Plast-Control besteht nicht. Der Rückgabeanspruch des Lieferanten erlischt im Falle des Fehlens eines deutlichen Hinweises auf die Rückgabeverpflichtung. Plast-Control ist in diesem Fall berechtigt, die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen.

  7. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist maßgebend das auf geeichten Waagen der Plast-Control festgestellte Gewicht.

  8. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung beauftragt ist, erst auf Plast-Control über, wenn der Plast-Control die Ware am vereinbarten Bestimmungsort/Erfüllungsort übergeben wird. Eine etwa erforderliche Abnahme einer Werkleistung steht dem Gefahrübergang gleich.

  9. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges hat der Lieferant der Plast-Control seine Leistungen auch dann ausdrücklich anzubieten, wenn eine Handlung oder Mitwirkung (z.B. Beistellung von Material) innerhalb einer bestimmten oder bestimmbaren Kalenderzeit durch Plast-Control vertraglich zu Grunde gelegt ist. Im Übrigen kann der Lieferant im Falle eines Annahmeverzuges von der Plast-Control den Ersatz der Mehraufwendungen (§ 304 BGB) verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands erbringen musste. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen ihm weitergehende Rechte aus dem Annahmeverzug nur dann zu, wenn Plast-Control zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung durch Plast-Control zu vertreten ist.

  10. Bei allen an Plast-Control zu liefernden/zu leisten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen müssen seitens des Auftragnehmers die aus der REACH-Verordnung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen erfüllt werden.

 

§ 5 Lieferung Gefahrgüter

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Annahme jeder Bestellung durch Plast-Control zu überprüfen, ob der Liefergegenstand bzw. die Liefergegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Lieferant unverzüglich und umfassend Plast-Control schriftlich zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er Plast- Control die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zur Verfügung zu stellen.

  2. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Verkäufer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet. Diese wären insbesondere bei Seefracht: Gefahrgutverordnung - SEA IMDG Code; bei Luftfracht: UNICAO IATA RAR US-Dot; bei Transport mit der Bahn: EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung – Schiene; bei Transport auf der Straße: ADR sowie Gefahrgutverordnung – Straße; und allgemein: Gefahrstoffverordnung.

  3. Auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.

  4. Der Verkäufer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.

 

§ 6 Qualitätssicherung

Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem neuestens Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese der Plast-Control auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant willigt ein, dass im Rahmen eines Audits durch Plast-Control oder durch einen durch Plast-Control Bevollmächtigten die Verlässlichkeit und die Wirksamkeit des durch ihn gewählten Qualitätssicherungssystems beurteilt wird.

 

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie sämtliche Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit die Zahlung durch Plast- Control innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang an den Lieferanten geleistet wird, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag durch Plast-Control vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem überweisenden Bankinstitut eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Plast-Control nicht verantwortlich.

  4. Plast-Control schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Plast-Control im gesetzlichen Umfang zu. Plast-Control ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

  6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 8 Eigentumssicherung / Geheimhaltung / Eigentumsvorbehalt

  1. An von Plast-Control abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen/Daten behält sich Plast-Control das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen/Daten auf Verlangen der Plast-Control vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte (Daten-)Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

  2. Werkzeuge, Modelle, Vorlagen, Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie Entwicklungsergebnisse, die Plast-Control dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im oder gehen in das Eigentum der Plast-Control über. Der Lieferant wird sie als Eigentum der Plast-Control kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages nutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel der vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird Plast-Control unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an Plast-Control herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit Plast-Control geschlossenen Verträge benötigt werden.

  3. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen/Daten geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen/Daten enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

  4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird ausschließlich in Ansehung des Vertragsverhältnisses für Plast-Control vorgenommen. Selbiges gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Plast-Control, so dass Plast-Control als Herstellerin gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Eigentum an dem Produkt auf Plast-Control übergeht.

  5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden durch Plast-Control nur dann anerkannt, sofern das Eigentum mit der vollständigen Zahlung des Liefergegenstandes auf Plast-Control übergeht und Plast-Control zur Weiterverarbeitung und Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf ermächtigt ist. Weitere Arten des Eigentumsvorbehaltes, wie insb. der weitergeleitete, nachgeschaltete, verlängerte Eigentumsvorbehalt oder Kontokorrent- und Konzernvorbehalte sind unzulässig. Etwaige gegenläufige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt und sind nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 9 Leistungsumfang / Nutzungsrechte / Schutzrechte Dritter

  1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang an die Plast-Control gehören - soweit nicht anderes schriftlich vereinbart - u. a.,

    • die Übertragung des Eigentums des Lieferanten an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) und an etwaigen für den Betrieb, für die Neuanfertigung und für die Wartung erforderlichen Unterlagen/Daten. Solche technischen Unterlagen/Daten sind in deutscher oder englischer Sprache und auf der Grundlage des internationalen Einheitssystem SI durch den Lieferanten abzufassen.

    • Die Einräumung des räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, nicht ausschließlichen und unwiderruflichen Rechts an sämtlichen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Ohne Einschränkung ist Plast-Control insb. berechtigt, die Lieferungen/Leistungen in unveränderter und veränderter Form zu verabreiten, zu bearbeiten, zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte unentgeltlich und entgeltlich an Dritte weiter zu übertragen.

    • Die Einräumung des räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten ausschließlichen und unwiderruflichen Nutzungs, Verarbeitungs-, Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Wiedergabe- und Übertragungsrechts an Leistungen/Lieferungen, insb. auch an Bearbreitungs- und Umbauarbeiten sowie von abgeleiteten Werken der Plast-Control, die der Lieferant im Auftrag der und für die Plast-Control individuell hergestellt hat.

    • Die Einräumung der unbeschränkten Befugnis der Plast-Control, Änderungen und eigene Instandsetzungen an den Leistungen/Lieferungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Ersatzteile selbst herzustellen oder herstellen zu lassen.

  2. Der Lieferant gewährleistet, dass die dem Vertragsverhältnis mit der Plast-Control zu Grunde liegende Verwendung der Lieferung/ Leistung - nebst sämtlicher Fertigungszeichnungen, Montageanleitungen, technischer Datenblätter sowie sämtlicher Spezifikationen - keine Schutzrechte Dritter (zBsp. Gebrauchsmuster, Patente, Halbleiterrechte, Daten/Informationen und alle vergleichbareren Rechte ungeachtet der anwendbaren Rechtsordnung sowie einer vollständigen oder teilweisen Registereintrgung) beeinträchtigt. Soweit eine Verletzung von Schutzrechten Dritter auf einer weiteren Verarbeitung der Leistung/Lieferung durch Plast-Control nicht gründet, ist der Lieferant im Falle der Inanspruchnahme der Plast-Control oder deren Kunden oder im Falle der Inanspruchnahme des Lieferanten oder dessen Kunden bei vertragsgemäßer Verwendung der Leistung/Lieferung wegen Verletzung von Schutzrechten verpflichtet, alle wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen unverzüglichen zu unternehmen, die einvernehmliche Regelung mit dem schutzrechtsberechtigten Dritten herbeizuführen. Der Lieferant wird die Plast-Control fortlaufend über die maßgeblichen Ergebnisse ohne besondere Aufforderung unterrrichtet halten. Wird Plast-Control oder der Kunde durch den Inhaber des Schutzrechts wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so haftet der Lieferant für sämtliche Schäden und Aufwendungen - nebst etwaiger Vertragsstrafen und Rechtsverteidigungskosten -, die der Plast-Control oder dem Kunden entstehen. Plast-Control ist berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten.

  3. Sämtliche weitergehenden Ansprüche der Plast-Control wegen Rechtsmängeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

§ 10 Gewährleistung / Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistung/Lieferung den subjekten, objektiven und den Montageanforderung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bzw. der Abnahme) entspricht. Die Leistung/Lieferung hat insb. die vereinbarten Beschaffenheiten, die vereinbarten Eigenschaften und Normen und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Regeln sowie den vorgesehenen Einsatzzweck zu erfüllen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung dem neuestem Stand der Technik sowie alle das jeweilige Bestimmungland betreffende Gesetze, Vorschriften und Normen entspricht.

  2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

  4. Nach Wahl der Plast-Control hat der Lieferant innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel unverzüglich dergestalt zu beseitigen oder neu zu leisten/liefern, dass der Plast-Control hierdurch keine Kosten entstehen. Der Lieferant trägt die Kosten der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung/Ersatzleistung nebst sämtlicher Nebenkosten auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Vermeidung von Lieferverzögerungen in der Lieferkette ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Nachbesserungen oder Nachlieferungen unverzüglich und ggf. auch unter dem Einsatz des Mehrschichtbetriebes, anlässlich von Überstunden- oder Feiertagsstundeinsatz, durch Fremdpersonaleinsatz und/oder den Einsatz von Dienstleistern durchzuführen, so dies auf der Grundlage der Art des Vertragsgegenstandes tatsächlich durchführbar und dem Lieferanten zumutbar ist.

  5. Plast-Control ist berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen, wenn der Lieferant nach angemessener Fristsetzung seinen Mängelbeseitigungspflichten nicht nachkommt. Hierauf bezogene Kosten/Aufwendungen trägt der Lieferant; Plast-Control behält sich die Inanspruchnahme eines entsprechenden Vorschusses vor. Die Nachbesserung des Lieferanten gilt, soweit die Vertragsparteien schriftlich nichts Abweichendes vereinbaren, als Fehlgeschlagen nach dem ersten erfolglosen Versuch der Mängelbeseitigung.

  6. Im Ausnahmefall kann Plast-Control mangelhafte Ware auch ohne Fristsetzung die Nachbesserung/Mängelbeseitigung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten austauschen oder instandsetzen. Ein Ausnahmefall liegt bspw. vor, wenn es Plast-Control oder ihrem Kunden aus betrieblichen, insbesondere aus fertigungstechnischen Gründen nicht zumutbar ist (zBsp. bei besonderer Dringlichkeit bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei begründeter Gefahr des Produktionstopps oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Kosten), die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten unter Berücksichtigung einer Nachbesserungs-

    /Mängelbeseitigungsfrist durchführen zu lassen oder der Lieferant hierzu selbst (ohne die Zuhilfenahme Dritter) nicht Imstande ist oder die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern (zBsp. bei Antrag auf Eröffnug des Insolvenzverfahrens), dass mit einer vertragsgemäßen Beseitigung der Mängel nicht mehr zu rechnen ist. Derartige Umstände werden dem Lieferanten durch Plast-Control unverzüglich, nach Möglichkeit vor Beginn etwaiger Maßnahmen, angezeigt.

  7. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  8. Plast-Control wird die Ware nach Eingang in dem für Plast-Control zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Vollständigkeit und Qualität untersuchen und etwaige vorgefundene Mängel dem Lieferanten ggü. unverzüglich rügen. Zumutbar und technisch möglich ist die Untersuchung der Ware auf Mängel, die anlässlich der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere oder anlässlich der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Soweit nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und damit unverzüglich, wenn Plast-Control offenkundige Mängel dem Lieferanten innerhalb von 8 Arbeitstagen seit Eingang der Lieferung, bzw. bei verdeckten Mängeln innerhalb von 8 Arbeitstagen seit Entdeckung des Mangels mitteilt. Die Mängelrüge ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; sie kann schriftlich, textförmlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit im Einzelfall eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs- und Rügepflicht.

  9. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte der Plast-Control auf Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz.

  10. Soweit Kunden der Plast-Control auf Grund der Leistung/Lieferung des Lieferanten ggü. der Plast-Control bestehende Schadensersatzansprüche geltend machen, so stellt der Lieferant die Plast-Control auf erstes Anfordern und in voller Höhe von entsprechenden Ansprüchen nebst Neben- und Rechtsverteidigungskosten frei.

 

§ 11 Lieferantenregress

  1. Plast-Control stehen die gesetzlich bestimmtem Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress iSd §§ 478, 445a, 445b bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) neben etwaigen Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

  2. Die Frist des § 445b Abs. 1 BGB verlängert sich auf 36 Monate.

  3. Plast-Control ist inbesondere berechtigt, die indentische Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Plast-Control ihrem Kunden (Abnehmer) im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen

    oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung etwa erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) der Plast-Control wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich die durch den Kunden (Abnehmer) oder dessen Kunden geforderte Art der Nacherfüllung umittelbar zu erbringen, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung durch Plast-Control bedarf.

  5. Bevor Plast-Control ggü. dem Kunden (Abnehmer) geltend gemachte Mängelansprüche (einschließlich Aufwendungsersatz gem.

    §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Plast-Control den Lieferaten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts zur schriftliche Stellungnahme auffordern. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Plast-Control gewährte Mangelanspruch als dem Kunden (Abnehmer) geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

  6. Ansprüche der Plast-Control aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Plast-Control, dem Kunden (Abnehmer) oder einen Dritten, zB durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

§ 12 Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ohm geliefertes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, die Plast-Control von einer aus vorstehendem Satz 1 sich ergebenden Haftung nebst Neben- und Rechtsverteidigungskosten auf erstes Anfordern freizustellen.

  2. Ist Plast-Control verpflichtet, wegen eines Fehlers des vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche hiermit verbunden Kosten nebst Neben- und Rechtsverteidigungskosten.

  3. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio €. je Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, der Plast-Control nach Anforderung die Ablichtung des Versicherungsscheins zur Verfügung zu stellen.

  4. Produkthaftungsansprüche ggü. Plast-Control verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem Plast-Control die Ansprüche angezeigt wurde, beginnt.

 

§ 13 Verjährung

  1. Soweit nicht gesetzliche Verjährungsfristen eine längere Frist bestimmen, verjähren die Mängelansprüche der Plast-Control in 36 Monaten ab Gefahrübergang (bzw. ab Abnahme). Für im Rahmen der Nachbesserung neu gelieferte/geleistete Ware beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer fehlerhaften Nachbesserung handelt und der Lieferant nicht berechtigterweise ausdrücklich aus Kulanzgründen handelte.

  2. Für Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist gerügt wurden, endet die Verjährungsfrist frühestens 6 Monate nach Rügeerhebung. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§§ 377, 381 II HGB).

  3. Die 36-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln (z.Bsp. Schutzrechtsverletzungen), wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Plast-Control geltend machen kann.

  4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Plast-Control wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

§ 14 Ersatzteile

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an Plast-Control gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung der Plast-Control vorzuhalten.

  2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für an Plast-Control gelieferte Produkte einzustellen, so hat er dies unverzüglich nach der Einstellungsentscheidung und mindestens 6 Monate vor Produktionseinstellung der Plast-Control schriftlich anzeigen, um eine verlässliche Ersatzteilversorgung der Plast-Control ermöglichen zu können.

 

§ 15 Werbeverbot / Geheimhaltung

  1. Die Verwendung des Logos/der Wortmarke Plast-Control GmbH sowie jede Nennung des Unternehmens als Referenzkunde des Lieferanten bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Einwilligung der Plast-Control.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen/Daten etc., die ihm in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gegeben wurden, auch nach Abgabe des Angebotes und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

 

§ 16 Abtretungsverbot

Soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

 

§ 17 Rechtskonformität

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechte Bestimmungen.

  2. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Lieferung/Leistung alle maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen der Ware am jeweiligen Bestimmungsort genügt.

  3. Der Lieferant hat auf seine Kosten und ohne jedwede Verzögerung dafür Sorge zu tragen, dass Wirksamkeitserfordernisse, wie Exportgenehmigungen gegeben sind und aufrechterhalten bleiben. Plast-Control ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und Schadensersatz vom Lieferanten zu beanspruchen, soweit der Lieferant den sich aus vorstehendem Satz 1. ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Entsprechendes gilt, wenn trotz etwaiger Maßnahmen des Lieferanten bspw. erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb eines für Plast-Control angemessenen Zeitraums erteilt oder erteilte Genehmigung zurückgenommen oder für ungültig erklärt werden sollten.

 

§ 18 Anzuwendendes Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Plast-Control oder, nach ausschließlicher Wahl der Plast-Control, der Gerichtsstand des Lieferanten.

 

§ 20 Datenschutz

Plast-Control weist den Lieferanten darauf hin, dass sie gemäß § 33 BDSG die Daten des Lieferanten entsprechend der Vorgaben der DSGVO und des BDSG speichern und verarbeiten wird. Detaillierte Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der „Datenschutzinformation für Geschäftspartner“ hinterlegt.

 

§ 21 Ursprungserklärungen des Lieferanten

Der Lieferant hat für Erklärungen über Eigenschaften zum Ursprung der gelieferten Ware, Überprüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung zu ermöglichen und dieser die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie etwaige Belege zu überbringen. Der Lieferant hat im Verschuldenfalle der Plast-Control den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Behörden wegen fehlerhaften Bescheinigungen oder fehlender Möglichkeiten der Prüfung den erklärten Ursprung nicht anerkennt.